| Schlüsselzahlen im neuen EU-Führerschein |
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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlagen Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein:
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld Nummer 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind diese in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig umfassen. Für die Hauptcodes 05, 44, 50, 51, 55, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.
Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
II. Liste der Schlüsselzahlen
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert 01.01 Brille 01.02 Kontaktlinsen 01.03 Schutzbrille 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe 03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen 05.01 Nur bei Tageslicht 05.02 In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder Innerorts 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h 05.05 Nur mit Beifahrer 05.06 Ohne Anhänger 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen 10 Angepasste Schaltung 15 Angepasste Kupplung 20 Angepasste Bremsmechanismen 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen 35 Angepasste Bedienvorrichtungen 40 Angepasste Lenkung 42 Angepasste(r) Rückspiegel 43 Angepasster Fahrersitz 44 Anpassungen des Kraftrades 44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel 44.02 (Angepasste) handbetätigte Bremse 44.03 (Angepasste) fußbetätigte Bremse 44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung 44.06 Angepasste Rückspiegel 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen 45 Kraftrad nur mit Beiwagen 50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) 55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs 70 Umtausch des Führerscheins Nummer ... ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates) 71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen) 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) 73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) 75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a. die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b. der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 79 Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
(C1E > 12000 kg, L <= 3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
(S1 <= 24/7500 kg) Begrenzung der Klasse D auf KOM mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Plätze, einschließlich Fahrersitz.
b) nationale Schlüsselzahlen
104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen 171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste 172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 173 Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei Gesamtzugmasse über 12000 kg 174 Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind 175 Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm 176 Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt 177 Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
Die Angaben erfolgen ohne Gewähr. |
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